Art. 1 § 43 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1967

Bücherliche Eintragungen während des Agrarverfahrens.

§ 43.

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Abschluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinlagen über die das Zusammenlegungs(Teilungs-, Regulierungs)gebiet bildenden Grundbuchskörper keinerlei bücherliche Eintragung vorgenommen werden, die mit der durchzuführenden Zusammenlegung (Teilung, Regulierung) unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat daher alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten, aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Ausgenommen sind:

  1. 1. Grundbuchsstücke, die vom Gerichte aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden,
  2. 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr 78/1967.)

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