Art. 1 § 42 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Entgelte für die Gewährung von Netzzugang

§ 42

§ 42. Marktbeherrschende Unternehmen haben die Entgelte und Bedingungen für Standardzusammenschaltungsangebote in die Geschäftsbedingungen aufzunehmen und zu veröffentlichen (§ 18).

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