ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 42.
(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.
(2) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.
(3) Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094981
alte Dokumentnummer
N6196410182X
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