zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Übergangsverfügungen der Behörde.
§ 42.
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130079
alte Dokumentnummer
N8195114160H
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