4. Abschnitt
Wahlkarten
§ 41. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag an einem anderen Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechtes haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 74a Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 74 in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, der eine Wahlkarte nach Abs. 2 in Anspruch genommen hat, die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er bettlägerig war, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 74a eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12010800
alte Dokumentnummer
N11984132500
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