Art. 1 § 40a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Aufgaben der Zollorgane

§ 40a.

(1) Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben

  1. 1. die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,
  2. 2. die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie
  3. 3. die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV
  1. zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 25, 27 und 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 14 bis 16 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.

(1a) Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 37 und 37a VStG 1991 eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 5 000 S bis höchstens 20 000 S festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1991 bis zu 1 000 S einzuheben.

(2) Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.

(3) Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

(4) Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(5) Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.

(6) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.

(7) Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durch

  1. 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142498

alte Dokumentnummer

N8199853577L

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