Art. 1 § 40 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 40. Ort der Ausübung des Wahlrechtes

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007145

alte Dokumentnummer

N11970132490

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