Art. 1 § 40 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Ort der Begehung

§ 40

(1) § 40.Für Medieninhaltsdelikte, die in einem Medienwerk begangen werden, gilt als Tatort der Verlagsort, liegt dieser aber im Ausland, dann der Ort, von dem aus das Medienwerk im Inland zuerst verbreitet worden ist. Ist dieser Ort oder der Verlagsort unbekannt, so gilt der Herstellungsort als Tatort. Ist auch dieser unbekannt oder liegt er im Ausland, ist aber das Medienwerk im Inland verbreitet worden, so gilt als Tatort jeder Ort, an dem das Medienwerk im Inland verbreitet worden ist.

(2) Ist ein Medieninhaltsdelikt in einer Rundfunksendung begangen worden, so gilt als Tatort der Ort, von dem aus die Rundfunksendung zuerst verbreitet worden ist. Liegt dieser Ort im Ausland oder ist er nicht bekannt, dann gilt als Tatort jeder Ort, an dem die Rundfunksendung im Inland empfangen werden konnte.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 gilt als Tatort für ein in einem Film begangenes Medieninhaltsdelikt jeder Ort, an dem der Film im Inland öffentlich vorgeführt worden ist.

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