Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 40.
(1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dieser Behörden haben bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 3, lit. b Z 10 und 19 und lit. c Z 4 sowie - eingeschränkt auf den Verkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr - des § 39 Abs. 1 lit. b Z 14 mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Bundesgendarmerie und die Bundespolizeibehörden haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 33) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135192
alte Dokumentnummer
N8199012144J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)