Die Hauptverhandlung wegen der im §§ 3a - 3i Verbotsgesetz 1947 aufgezählten Verbrechen obliegt nach § 24 Verbotsgesetz 1947 den Volksgerichten. Nach § 1 des BG vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285/1955 stellen die Volksgerichte mit Inkrafttreten dieses BG ihre Tätigkeit ein; an ihre Stelle treten die ordentlichen Gerichte, wobei Hauptverhandlungen wegen der in den §§ 3a - 3g genannten strafbaren Handlungen dem Geschworenengericht zugewiesen wurden. § 3j idF BGBl. Nr. 148/1992 bringt somit lediglich Klarstellung der Zuständigkeit im Verbotsgesetz.
§ 3j.
Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der in den §§ 3a bis 3i bezeichneten Verbrechen obliegt dem Geschworenengericht.
Die Hauptverhandlung wegen der im §§ 3a - 3i Verbotsgesetz 1947 aufgezählten Verbrechen obliegt nach § 24 Verbotsgesetz 1947 den Volksgerichten. Nach § 1 des BG vom 20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 285/1955 stellen die Volksgerichte mit Inkrafttreten dieses BG ihre Tätigkeit ein; an ihre Stelle treten die ordentlichen Gerichte, wobei Hauptverhandlungen wegen der in den §§ 3a - 3g genannten strafbaren Handlungen dem Geschworenengericht zugewiesen wurden. § 3j idF BGBl. Nr. 148/1992 bringt somit lediglich Klarstellung der Zuständigkeit im Verbotsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12160076
alte Dokumentnummer
N1199220095J
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