§ 3e.
(1) Wer die Begehung eines Mordes, eines Raubes, einer Brandlegung, eines Verbrechens nach §§ 85, 87 oder 89 des Strafgesetzes oder eines Verbrechens nach § 4 des Sprengstoffgesetzes als Mittel der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn mit einem anderen verabredet, wird mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Nach Abs.wird nicht bestraft, wer sich in eine Verabredung der dort bezeichneten Art eingelassen hat, in der Folge aber aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Verabredung bekannt ist, der Behörde zu einer Zeit entdeckt, da es noch geheim war und das beabsichtigte Verbrechen verhütet werden konnte.
1. Statt § 4 Sprengstoffgesetz siehe nunmehr Brandstiftung (§§ 126, 173, 176 StGB, BGBl. Nr. 60/1974).
2. Statt §§ 85, 87 oder 89 StG 1945, ASlg. Nr. 2/1945, siehe nunmehr §§ 125, 126, 169 ff StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12013799
alte Dokumentnummer
N1199220088J
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