XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
§ 3c.
Die Strafbarkeit der in den §§ 3a und 3b bezeichneten Handlungen erlischt, wenn der Schuldige aus eigenem Antrieb, ehe die Behörde sein Verschulden erfährt, alles, was ihm von der Organisation oder Verbindung und ihren Plänen bekannt ist, zu einer Zeit, da es noch geheim war und ein Schaden verhütet werden konnte, der Behörde entdeckt.
XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024
Gesetzesnummer
10000207
Dokumentnummer
NOR12003474
alte Dokumentnummer
N1194516538S
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