Art. 1 § 3 Weinwirtschaftsfonds - Gesamtrechtsnachfolge durch den Bund

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1986

§ 3.

(1) Der Bund tritt an Stelle des Weinwirtschaftsfonds in die bestehenden Dienstverhältnisse ein, wobei bis 30. Juli 1988 die auf Grund von Gesetzen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung bis 31. August 1986 bestehenden Ansprüche als im Dienstvertrag vereinbart gelten. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, findet bis 30. Juli 1988 auf diesen Personenkreis keine Anwendung.

(2) Mit Wirkung vom 1. August 1988 sind gemäß Abs. 1 bestehende Dienstverhältnisse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überzuleiten:

  1. 1. Bediensteten, die nach den für sie geltenden dienstvertraglichen Bestimmungen (Abs. 1) im Falle der Kündigung durch den Dienstgeber Anspruch auf Pensionsleistungen gegenüber dem Dienstgeber hätten, ist die Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis anzubieten. Im Falle der Aufnahme sind sie in die besoldungsrechtliche Stellung einzureihen, die ihrer Verwendung und ihrer Vorbildung entspricht; soweit für diese Einreihung Dienstprüfungen vorgesehen sind, ist hievon Nachsicht zu erteilen. Für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und für die Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, gilt die im Dienstverhältnis zum Weinwirtschaftsfonds zurückgelegte Dienstzeit als in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit.
  2. 2. Auf die Dienstverhältnisse der übrigen Bediensteten ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Für die Überleitung dieser Bediensteten in das Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gilt:
  1. a) Für die Einreihung in das Entlohnungsschema und in die Entlohnungsgruppe sind die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend;
  2. b) § 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist auf die Dienstverhältnisse zum Weinwirtschaftsfonds anzuwenden.

(3) Den Bediensteten ist die ihnen für den Fall der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab 1. August 1988 zukommende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung bis zum 30. April 1987 schriftlich bekanntzugeben. Der Bedienstete hat bis zum 30. September 1987 schriftlich mitzuteilen, ob er der ihm angebotenen Aufnahme zustimmt.

(4) Stimmt ein Bediensteter der ihm angebotenen Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht zu oder nimmt er den ihm angebotenen Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht an, so gilt sein gemäß Abs. 1 bestehendes Dienstverhältnis zum 30. Juli 1988 als durch den Dienstgeber gekündigt.

(5) Allfällige bestehende oder bis zum 30. Juli 1988 entstehende Pensionsansprüche können gegenüber dem Dienstgeber nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Dienstnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen wird oder wenn sein Dienstverhältnis gemäß Abs. 4 als gekündigt gilt und er am 30. Juli 1988 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(6) Die Höhe von Pensionen, die der Bund auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 2 zu leisten hat und für die in der Pensionsordnung des Weinwirtschaftsfonds eine Valorisierung vorgesehen ist, ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

(7) Soweit den Bediensteten auf Grund ihrer Dienstverhältnisse nach Abs. 1 versicherungsrechtliche Ansprüche zustehen, gehen diese Ansprüche mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund auf den Bund über.

Schlagworte

Überleitung, Beamter

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Gesetzesnummer

10008595

Dokumentnummer

NOR12102252

alte Dokumentnummer

N6198614056S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)