§ 3.
Das Umweltbundesamt hat im Rahmen der dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz zugewiesenen Aufgaben durch fachwissenschaftliche Arbeiten, Vermittlung der Arbeitsergebnisse, Erstellung von Gutachten und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Anregungen und Beschwerden Umwelt- und Strahlenschutzinteressen zu wahren.
Schlagworte
Umweltschutzinteresse
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134021
alte Dokumentnummer
N8198522779J
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