Aufgaben des Fonds
§ 3.
(1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:
- 1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, und gefährliche Abfälle durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;
- 2. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Verwerten oder Beseitigen von gefährlichen Abfällen;
- 3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);
- 4. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4) sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;
- 5. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;
- 6. Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).
(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133017
alte Dokumentnummer
N8198312228Y
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