Art. 1 § 3 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Aufgaben des Fonds

§ 3.

(1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:

  1. 1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, und gefährliche Abfälle durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;
  2. 2. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Verwerten oder Beseitigen von gefährlichen Abfällen;
  3. 3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);
  4. 4. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4) sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;
  5. 5. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;
  6. 6. Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

(2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern, kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 299/1989

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133017

alte Dokumentnummer

N8198312228Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)