Haftungsvolumen
§ 3
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß § 1 Abs. 1 übernommenen Haftungen darf 10 Milliarden Euro für Kapital nicht übersteigen.
(2) Auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 sind Zinsen und Kosten nicht anzurechnen.
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