Art. 1 § 3 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1963

§ 3

§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erwerben.

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