Art. 1 § 3 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1970

§ 3.

(1) Die Sonderabgabe vom Einkommen ist in den Steuerbescheiden über die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 festzusetzen; sie kann in einem Betrag mit dieser ausgewiesen werden.

(2) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) im Abzugswege eingehoben, so ist die Sonderabgabe vom Einkommen vom Arbeitgeber für alle Lohnzahlungszeiträume, die in den Kalenderjahren 1969 bis einschließlich 1972 enden, zusammen mit der Lohnsteuer einzuheben und abzuführen.

(3) Wird die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Jahresausgleich festgestellt, so sind die Bestimmungen dieses Artikels auf Jahresausgleiche für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 anzuwenden.

(4) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (§§ 85 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) und beim Steuerabzug in besonderen Fällen (§§ 90 ff. des Einkommensteuergesetzes 1967) ist die Sonderabgabe vom Einkommen von den in den Kalenderjahren 1969 bis einschließlich 1972 zufließenden Einkünften zusammen mit der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer einzuheben und abzuführen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über die Erhebung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind sinngemäß anzuwenden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 in der Zeit vom 1. Feber 1969 bis 31. Jänner 1973 zehn Einhunderteinunddreißigstel von den Gesamteingängen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Beiträge vom Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 152, dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und der Sonderabgabe vom Einkommen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Einkommen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.

1. Steuerabzug vom Kapitalertrag jetzt §§ 93 ff. EStG 1972, Steuerabzug in besonderen Fällen § 99 EStG 1972

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970

Schlagworte

Gesamteingang

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045052

alte Dokumentnummer

N31970130480

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