§ 3
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 53,90 € |
30 vH mit …..............107,70 € |
40 vH mit …..............161,60 € |
50 vH mit …..............215.40 € |
60 vH mit …..............269,30 € |
70 vH mit ….............323,20 € |
80 vH mit ….............430,90 € |
(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 161,60 € |
160 mit ….............. 215,40 € |
190 mit ….............. 269,30 € |
220 mit ….............. 323,20 € |
250 mit ….............. 377,00 € |
280 mit ….............. 430,90 € |
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 215,40 € festgestellt.
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