Art. 1 § 3 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1976

§ 3.

Die Aufwandsentschädigung nach § 2 gebührt auch den Beamten, die Hausbeschauen kontrollieren.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008369

Dokumentnummer

NOR12097864

alte Dokumentnummer

N6197610168H

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