Art. 1 § 3 Notstandshilfeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1993

§ 3

§ 3. Bei der Beurteilung, ob Notlage vorliegt, sind außer Betracht zu lassen:

  1. a) Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;
  2. b) die Grundrente, die Unterhaltsrente und die Elternrente sowie die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. c) die Grund- und Zusatzrente, Elternrente, Pflege-, Blinden- und Führhundzulage nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden Fassung;
  4. d) zwei Drittel der nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, in der jeweils geltenden Fassung, gewährten Beschädigten- und Witwenrente sowie die Elternrente einschließlich einer allfälligen Zusatzrente (§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 1 bzw. 44 Abs. 1 und 45 des Heeresversorgungsgesetzes) und die Pflege-, Blinden- und Führhundzulage;
  5. e) Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, und nach dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Leistungen nach den Landespflegegeldgesetzen;
  6. f) die Familienbeihilfe, die Mietzinsbeihilfe und sonstige vergleichbare Leistungen;
  7. g) im Sinne der vorstehenden lit. a bis f gleichartige ausländische Leistungen.

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