Art. 1 § 3 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

§ 3

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet der

Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer

Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes - organisatorisch und

finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit

der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die

internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem

Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie

im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder

Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der

Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.

(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 1)

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