Art. 1 § 3 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

Organisation

§ 3.

Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

  1. 1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
  2. 2. Der Aktionsradius soll in der Regel nicht mehr als 70 km betragen.
  3. 3. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird in der Regel aus dem Piloten, dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung für bestimmte Flüge wird nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010763

alte Dokumentnummer

N1198411603P

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