Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
ABSCHNITT 2
Berufsausbildung
§ 3.
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung einer Facharbeitertätigkeit in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
- 1. in der Landwirtschaft,
- 2. im ländlichen Betriebs- und Haushaltsmanagement,
- 3. im Gartenbau,
- 4. im Feldgemüsebau,
- 5. im Obstbau und in der Obstverwertung,
- 6. im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,
- 7. in der Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
- 8. in der Pferdewirtschaft,
- 9. in der Fischereiwirtschaft,
- 10. in der Geflügelwirtschaft,
- 11. in der Bienenwirtschaft,
- 12. in der Forstwirtschaft,
- 13. in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
- 14. in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung,
- 15. in der Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftlichen Bioenergiegewinnung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Schlagworte
Umweltpflege, Betriebsmanagement, Forstgartenwirtschaft, Molkereiwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40153644
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