Art. 1 § 3 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 4); gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11 Z 4)

§ 3.

Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10008878

Dokumentnummer

NOR12107603

alte Dokumentnummer

N6199330706J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)