Art. 1 § 3 Lehrpläne - Fachschule für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 3.

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 283/2003

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10009276

Dokumentnummer

NOR40078197

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