Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).
§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit ......... 89,60 €
40 vH mit ......... 134,40 €
50 vH mit ......... 179,20 €
60 vH mit ......... 224,10 €
70 vH mit ......... 268,90 €
80 vH mit ......... 358,50 €
Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ........... 134,40 €
160 mit ........... 179,20 €
190 mit ........... 224,10 €
220 mit ........... 268,90 €
250 mit ........... 313,70 €
280 mit ........... 358,50 €
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 179,20 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Gesetzesnummer
20005240
Dokumentnummer
NOR40086363
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