Art. 1 § 3 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 28/2008).

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit ......... 89,60 €

40 vH mit ......... 134,40 €

50 vH mit ......... 179,20 €

60 vH mit ......... 224,10 €

70 vH mit ......... 268,90 €

80 vH mit ......... 358,50 €

Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens

130 mit ........... 134,40 €

160 mit ........... 179,20 €

190 mit ........... 224,10 €

220 mit ........... 268,90 €

250 mit ........... 313,70 €

280 mit ........... 358,50 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 179,20 € festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

20005240

Dokumentnummer

NOR40086363

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