Art. 1 § 3 Kriegsopferversorgung - Rentenanpassung für 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 3.

(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von

30 vH mit .......... 1 121 S,

40 vH mit .......... 1 681 S,

50 vH mit .......... 2 241 S,

60 vH mit .......... 2 802 S,

70 vH mit .......... 3 362 S,

80 vH mit .......... 4 482 S.

Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für

erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten

Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe

von mindestens

130 mit ............ 1 681 S,

160 mit ............ 2 241 S,

190 mit ............ 2 802 S,

220 mit ............ 3 362 S,

250 mit ............ 3 922 S,

280 mit ............ 4 482 S.

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 241 S festgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009136

Dokumentnummer

NOR12116263

alte Dokumentnummer

N6199856135L

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