§ 3.
(1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von
30 vH mit .......... 1 121 S,
40 vH mit .......... 1 681 S,
50 vH mit .......... 2 241 S,
60 vH mit .......... 2 802 S,
70 vH mit .......... 3 362 S,
80 vH mit .......... 4 482 S.
Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für
erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten
Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe
von mindestens
130 mit ............ 1 681 S,
160 mit ............ 2 241 S,
190 mit ............ 2 802 S,
220 mit ............ 3 362 S,
250 mit ............ 3 922 S,
280 mit ............ 4 482 S.
(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 2 241 S festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009136
Dokumentnummer
NOR12116263
alte Dokumentnummer
N6199856135L
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