Art. 1 § 3 KJBG 1987

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1987

§ 3.

Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 gelten,

  1. 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. 2. bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.

    (BGBl. Nr. 229/1982, Art. I Z 2)

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)