2. Abschnitt
Immissionsüberwachung Immissionsgrenzwerte
§ 3.
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).
(2) Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
- 1. Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
- 2. Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Abs. 1, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.
(4) Zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10011027
Dokumentnummer
NOR12140700
alte Dokumentnummer
N8199711451I
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