ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990 Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980
§ 3.
(1) Hat der Beschädigte die Gesundheitsschädigung vorsätzlich herbeigeführt oder durch eine gerichtlich strafbare, mit Vorsatz begangene und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung veranlaßt, derentwegen er mit rechtskräftigem Strafurteil schuldig erkannt worden ist, so ist keine Dienstbeschädigung anzuerkennen. Dies gilt jedoch nicht für einen Selbstmord, der mit der Dienstleistung im ursächlichen Zusammenhang (§ 2) steht. Ein Anspruch auf Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist ferner dann nicht gegeben, wenn die Gesundheitsschädigung wesentliche Folge einer durch den Mißbrauch von Alkohol oder Suchtgiften bewirkten Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beschädigten ist.
(2) Das Erfordernis eines rechtskräftigen Strafurteiles entfällt, wenn ein solches wegen des Todes, der Abwesenheit oder eines anderen in der betreffenden Person liegenden Grundes nicht gefällt werden kann.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094933
alte Dokumentnummer
N6196410134X
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