Art. 1 § 3 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Organisation

§ 3.

Die Vertragsparteien werden die Hubschrauber-Rettungsdienste insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

  1. 1. Die Hubschrauber-Rettungsdienste werden die bodengebundenen Rettungsdienste vor allem zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete ergänzen;
  2. 2. als Besatzung und Begleitpersonal der Rettungshubschrauber, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt;
  3. 3. Einsätze gemäß § 2 Z 4 des im Raum Lienz/Osttirol stationierten Rettungshubschraubers werden möglichst so organisiert, daß die Durchführung unerläßlich notwendiger Flüge gemäß § 2 Z 1 bis 3 gewährleistet ist und die Einsatzbereitschaft des Hubschraubers für derartige Flüge nicht unvertretbar geschmälert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011912

alte Dokumentnummer

N11987189430

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