zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
§ 3.
(1) Die Benützung von Bringungsanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2 ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.
(2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen ist für einen dem Werksverkehr oder dem erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) vorzusehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 60/1957
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010321
Dokumentnummer
NOR12131138
alte Dokumentnummer
N8196729108L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)