Art. 1 § 3 GSGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 3.

(1) Die Benützung von Bringungsanlagen setzt voraus, daß die technische Ausstattung ausreichende Sicherheit bietet. Im Falle des Abs. 2 ist die Erteilung einer Bewilligung vorzusehen.

(2) Die Beförderung von Personen auf Seilwegen ist für einen dem Werksverkehr oder dem erweiterten Werksverkehr entsprechenden Personenkreis (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) vorzusehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010321

Dokumentnummer

NOR12131138

alte Dokumentnummer

N8196729108L

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