Art. 1 § 3 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.1988

Organisation

§ 3.

Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

  1. 1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
  2. 2. Als Besatzung und Begleitpersonal des Rettungshubschraubers, deren Zusammensetzung sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen zu richten hat, werden nur entsprechend berechtigte Personen, falls diesbezügliche Rechtsvorschriften nicht bestehen, hiefür auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung geeignete Personen eingesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000887

Dokumentnummer

NOR12011828

alte Dokumentnummer

N1198710350E

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