Organisation
§ 3.
Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:
- 1. Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
- 2. Die Besatzung des Rettungs-Hubschraubers wird aus dem Piloten sowie in der Regel aus dem Arzt und dem Sanitäter bestehen; bei Einsätzen gem. § 2 Z 4 werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung wird sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen richten.
- a) Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen, mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten (Kranken) vertraut sind und Hochgebirgseinsätze oder sonstige schwierige Bergungen unter Anwendung der im Bundesministerium für Inneres eingeführten Flugrettungstechniken durchführen können.
- b) Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder als Facharzt eines je nach Art des Fluges (Art. I § 2 Z 1 bis 4) in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte bedienen können.
- c) Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes eingesetzt werden, die entsprechend ihrer Ausbildung befähigt sind, während des Fluges pflegerische Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen, lebensbedrohliche Situationen zu erkennen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Sie müssen ferner mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten (Kranken) vertraut sein und über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen.
- d) Als Flugbeobachter werden Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben ausgebildet und befähigt sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.
- e) Als Flugretter werden Personen mit anerkannter alpintechnischer Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung eingesetzt werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.
- f) Als Bergungsspezialisten werden Personen eingesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung am Notfallsort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr, des Bergrettungsdienstes und der Alpinen Einsatzgruppen der Bundesgendarmerie, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000776
Dokumentnummer
NOR12010823
alte Dokumentnummer
N1198413553R
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