Art. 1 § 3 ERP – Verbindlichkeitenübertragung auf den Bund

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1973

§ 3.

Wird über das Vermögen einer der vorgenannten Gesellschaften das Konkursverfahren eröffnet oder wird eine derselben in Liquidation versetzt, so vermindert sich die diesbezügliche Zahlungsverpflichtung des Bundes auf jene Beträge, welche bei fortbestehender Haftung der Gesellschaft aus der Konkursmasse oder aus dem Liquidationserlös auf die aushaftende Verbindlichkeit gegenüber dem ERP-Fonds zu bezahlen wären.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

10004159

Dokumentnummer

NOR12045759

alte Dokumentnummer

N3197318286S

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