Organisation des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
§ 3
(1) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft gliedert sich in die Direktion, die Zentralen Dienste (insbesondere Verwaltung, Kostenrechnung; Koordination von Qualitätssicherung, EDV, Marketing, Publikationswesen) und die Institute gemäß Teil II.
(2) Das Bundesamt für Wasserwirtschaft hat eine Kostenrechnung zu führen.
(3) Die Institute gliedern sich in die erforderliche Anzahl von Abteilungen, die in Referate untergliedert werden können, wenn die selbständige Bearbeitung von Teilgebieten eines Fachgebietes zweckmäßig ist.
(4) Die Leitung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, insbesondere die Fach- und Dienstaufsicht über die Zentralen Dienste und die Institute sowie die Vertretung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft nach außen, obliegt ihrem Direktor.
(5) Der Direktor des Bundesamtes für Wasserwirtschaft ist gemäß Abschnitt II des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben. Der ständige Stellvertreter des Direktors ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aus dem Kreise der Institutsleiter zu bestellen.
(6) Die Leiter der Institute sind auf geeignete Weise dienststellenintern auszuschreiben.
(7) Die Leiter der Abteilungen und der Referate werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt.
(8) Zur Vertretung des Bundes gegenüber Dritten sind der Direktor, dessen Stellvertreter sowie die gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung ausdrücklich hiezu vom Direktor bevollmächtigten Bediensteten des Bundesamtes für Wasserwirtschaft befugt.
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