Art. 1 § 3 BIG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 3

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509ff. ABGB) an den in der Anlage A angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen.

(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Bund für Liegenschaften, an denen sie das Recht der Fruchtnießung erworben hat, Angebote auf Erwerb des Eigentums, des Baurechtes oder ähnlicher dinglicher und sonstiger Rechte zu stellen. Das angebotene Entgelt ist auf Grund eines Gutachtens des Bundesministeriums für Finanzen zu bemessen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, solche Angebote anzunehmen und die entsprechenden Verfügungen zu treffen. Die Ablehnung eines Angebotes ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(3) Die Gesellschaft kann Anbote auf Übertragung weiterer Liegenschaften des Bundes stellen. Solche Anbote sind der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Die Ablehnung ist gegenüber der Gesellschaft zu begründen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die in der Anlage B angeführten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen einer im Alleineigentum der Gesellschaft stehenden Gesellschaft zum Preis von 600 Millionen Schilling zu verkaufen. Der Kaufpreis ist nach Maßgabe der erzielten Weiterveräußerungserlöse in variablen Teilbeträgen fällig zu stellen. Mehrerlöse sind zur Verzinsung des gestundeten Kaufpreises zu verwenden. Die Weiterveräußerung hat mindestens zum Verkehrswert zu erfolgen.

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