Art. 1 § 3 Bankpensionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1933

§ 3.

Unter Altpensionisten werden verstanden:

  1. 1. die Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genusse einer Pension stehen oder bis 1. Oktober 1934 in den Genuß einer Pension treten;
  2. 2. jene Hinterbliebenen von Beamten und Bankgehilfen (Skontisten), die am 1. September 1933 im Genuß einer Pension stehen oder später infolge Ablebens einer der in Zahl 1 bezeichneten Personen in den Genuß einer Pension treten, auch wenn der Anfall des Anspruches erst nach dem 1. Oktober 1934 eintritt.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10006164

Dokumentnummer

NOR12068034

alte Dokumentnummer

N5193332791L

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