Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
§ 3.
Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.
Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059265
alte Dokumentnummer
N4196814425P
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