Art. 1 § 3 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

§ 3.

Ein Fremder ist nicht mehr Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn festgestellt wird, daß hinsichtlich seiner Person einer der im Artikel 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c der Konvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Diese Feststellung, die von Amts wegen zu treffen ist, obliegt dem Landeshauptmann.

Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses Gesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059265

alte Dokumentnummer

N4196814425P

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