Art. 1 § 3 AE-GG

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1968

§ 3.

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden, auf Grund der §§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, kann die Ausführungsgesetzgebung für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkennen:

  1. 1. Für die Verwendung an Kindergärten: hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern;
  2. 2. Für die Verwendung an Kindergärten, in denen die Betriebsdauer im Kalenderjahr vier Monate nicht übersteigt: Erfahrung in der Betreuung von Kleinkindern und Besuch eines Einschulungslehrganges in der Dauer von mindestens zwei Wochen oder Nachweis einer Hospitier- und Praxiszeit von vier Wochen in einem Ganztagskindergarten;
  3. 3. für die Verwendung an Sonderkindergärten: die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen;
  4. 4. für die Verwendung an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
  1. a) Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
  2. b) - jedoch nur unter Anleitung einer Person, die die Erfordernisse auf Grund des § 1 Z 3 erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer höheren oder mindestens dreijährigen mittleren Schule oder die abgeschlossene Berufsausbildung;
  1. 5. für die Verwendung an Sonderhorten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:
  1. a) die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder
  2. b) sofern auch keine Person, die die Voraussetzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung steht:
  1. die erfolgreiche Ablegung einer anderen als der im § 1 Z 4 lit. b genannten Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung oder der Befähigungsprüfung für Erzieher oder Kindergärtnerinnen.

Schlagworte

Aushilfe

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Gesetzesnummer

10008227

Dokumentnummer

NOR12095792

alte Dokumentnummer

N6196818375S

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