Art. 1 § 39 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Inkrafttreten, Vollziehung

§ 39.

Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 4 Abs. 2, 18 Abs. 2 zweiter Satz, 22 Abs. 2, 34a und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR40009300

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)