Art. 1 § 39 StadtEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Verfassungsbestimmung

§ 39

§ 39. (Verfassungsbestimmung)Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:

  1. 1. Im Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.
  2. 2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
  3. „5. Assanierung.''

(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Juni 1929, BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.

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