Art. 1 § 39 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 39. Teilnahme an der Wahl

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

Schlagworte

Wahlrecht, gleiches

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007144

alte Dokumentnummer

N11970132480

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