§ 39. Teilnahme an der Wahl
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.
Schlagworte
Wahlrecht, gleiches
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007144
alte Dokumentnummer
N11970132480
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