Art. 1 § 39 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Parteierklärungen und Vergleiche.

§ 39.

Die im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber den Agrarbehörden abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden.

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