§ 38a.
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten über die gemäß den §§ 7, 8, 10 und 11 getroffenen und in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten, sofern nicht bereits eine Notifizierung erfolgt ist.
(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den gemäß § 5 erlassenen Bundes-Abfallwirtschaftsplan der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat alle drei Jahre und erstmals am 1. April 1995 der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten einen Bericht über Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 375 L 0442 vom 15. Juli 1975 über Abfälle, geändert durch die Richtlinie 391 L 0156 vom 18. März 1991, zu übermitteln.
(4) Die Kontakte gemäß Abs. 1 bis 3 mit der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten haben im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12137007
alte Dokumentnummer
N8199433517J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)