§ 37. Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
Schlagworte
Einspruchsverfahren, Berufungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007142
alte Dokumentnummer
N11970132460
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