Art. 1 § 37 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

Veröffentlichung einer Mitteilung über das Verfahren

§ 37

(1) § 37.Ist eine Beschlagnahme nach § 36 Abs. 1 zweiter Satz unzulässig, so hat das Gericht auf Antrag des Anklägers oder Antragstellers im selbständigen Verfahren mit Beschluß die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete strafgerichtliche Verfahren anzuordnen. Die Veröffentlichung kann auch eine Sachverhaltsdarstellung umfassen, soweit diese zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderlich ist.

(2) Der nach Abs. 1 zur Antragstellung Berechtigte kann auch von vornherein statt der Beschlagnahme des Medienwerkes eine Veröffentlichung im Sinn des Abs. 1 begehren.

(3) Die §§ 34 und 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.

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