Art. 1 § 37 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Parteien und Beteiligte.

§ 37.

(1) Parteien sind:

  1. 1. bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;
  2. 2. bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;
  3. 3. bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Schlagworte

Wechselgrund

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130074

alte Dokumentnummer

N8195114155H

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