zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Parteien und Beteiligte.
§ 37.
- 1. bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1 und § 13 genannten Personen;
- 2. bei der Generalteilung: die im § 20 Abs. 2 genannten Rechtssubjekte;
- 3. bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 zusteht.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 und Z 3 kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3) Wo im I. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Abs. 1 angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967
Schlagworte
Wechselgrund
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130074
alte Dokumentnummer
N8195114155H
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