Art. 1 § 37 AkkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

VII. Abschnitt

Strafbestimmungen, Vollziehung

§ 37

§ 37. Wer

  1. 1. behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder
  2. 2. die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.

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